Anne Krischok (SPD): Auch wenn sommerliches Grillen bei den Gerichten als sozialüblich anerkannt ist - auch in Mehrfamilienhäusern -, müssen Sie die Nachtruheregelungen ab 22 Uhr beachten.
Nicht nur im Stadtpark und am Elbstrand macht Grillen Spaß: Viele Menschen grillen bei warmen Sommertagen im heimischen Garten oder auf dem Balkon. Das führt regelmäßig dazu, dass sich Nachbarn durch Rauch und Lärm gestört fühlen können und gar Klagen androhen.
Anne Krischok, SPD-Wahlkreisabgeordnete für den Hamburger Westen: „Grillen auf Balkonen oder im Garten wird von Gerichten grundsätzlich akzeptiert. Gleichwohl räumen diese ein, dass dies für Nachbarn lästig sein kann, insbesondere wenn Rauch und Geruchsbeeinträchtigungen in die Wohnung kommen. Andererseits betonen die Gerichte, dass Grillen im Freien inzwischen als sozialüblich anerkannt ist. In Großstädten könne dies den Menschen nicht gänzlich untersagt werden.“
Die Gerichte betonen, dass Rücksichtnahme keine Einbahnstraße sei. Mieter müssten Rücksicht nehmen in ihren Freizeitaktivitäten und Belästigungen vermeiden. Im Gegenzug müssten Mitmieter gelegentliches Grillen hinnehmen, und zwar ungeachtet der damit verbundenen notwendigerweise einhergehenden Belästigungen durch Rauchgasentwicklung,
Zur Rechtslage: Prinzipiell gehören Balkone und Terrassen mit zur vermieteten Wohnung. Entsprechend haben Mieter hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Aber: Es gibt weder bundesweit einheitliche Rechtsvorschriften, die regeln, wie oft gegrillt werden darf, noch in Hamburg eigene Landesregelungen. Generell verboten ist es nicht. „Ist aber im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten“, erläutert die SPD-Politikerin. Wie oft und wie lange darf man im Jahr Grillen? Die Gerichte sind sich hier nicht einig: Das Bayerische Oberlandesgericht hält fünfmal Grillen im Jahr für zumutbar, während das Landgericht Stuttgart eine...
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